Mit Mehrheit hat der nordrhein-westfälische Landtag am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung (ehem. Dichtheits- prüfung) bei privaten Abwasserleitungen beschlossen.
Die Gesetzesänderung ist am 16. März 2013 in Kraft getreten. Danach besteht für vor 1965 errichtete Gebäude in Wasserschutzgebieten die Pflicht, die Rohre bis Ende 2015 überprüfen zu lassen. Besitzer jüngerer Gebäude haben Zeit bis zum Jahr 2020. Diese Frist gilt zudem landesweit für alle gewerblichen Gebäude.
Kleine Schäden müssen nicht, mittlere Schäden binnen zehn Jahren saniert werden. Bei großen Schäden muss sofort eine Reparatur oder sogar eine Erneuerung erfolgen.
Hausbesitzer außerhalb von Wasserschutzgebieten sind damit allerdings nicht automatisch von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen: Es liegt im Belieben der Kommune, ob sie an einer zwingenden
Funktionsprüfung der Rohre festhält.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen begründet diese gesetzliche Auflage damit, dass Wasser ist eine elementare
natürliche Ressource und eine unverzichtbare Grundlage für das Leben von Mensch, Flora und Fauna ist. Es ist daher erforderlich, Grund- und Oberflächengewässer nachhaltig zu schützen. Eine
funktionstüchtige Abwasserbeseitigung ist die Grundvoraussetzung für lebendige Gewässer und sie stellt eine unverzichtbare Infrastruktureinrichtung für jeden modernen Staat dar. Diese Infrastruktur
muss in Stand gehalten werden. Die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen unternehmen deshalb große Anstrengungen, um schadhafte Abwasserkanäle zu sanieren. Nachhaltig ist die Sanierung des
Gesamtsystems jedoch nur, wenn auch die privaten Abwasserleitungen intakt sind.
Die rund 200.000 km private Abwasserleitungen dürfen nicht zur Verunreinigung des Grundwassers beitragen. Eine Funktionsprüfung von Hausanschlussleitungen schützt die Hausbesitzer vor möglichen
Nässeschäden ihres Hauses, die durch zu spätes Erkennen von sanierungsbedürftigen Abwasserleitungen entstehen können. Sie stellt auch sicher, dass keine Grundwasserschäden auftreten können, und sie
führt dazu, dass eintretendes Fremdwasser erkannt wird. Deshalb ist Funktionsprüfung sowohl im Sinne des Hausbesitzers als auch der Umwelt und der Öffentlichkeit, die ein Recht darauf hat, vor
austretenden Fäkalkeimen und Haushaltschemikalien im Grundwasser geschützt zu werden.
Jeder Grundstückseigentümer ist daher nach dem bundesweit geltenden Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, seine private Abwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Betreiber von Abwasseranlagen sind darüber hinaus verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen selbst zu überwachen.
Quelle und weiterführende Informationen:
http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/wasser/abwasser/dichtheitspruefung/index.php